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1317. Januar 8. Nuwinmarkte (Neumarkt).

Am Sunabinde noch dem obirstin tage.

Bolezlaus, Herzog von Schlesien und Herr zu Liegnitz, bekennt, dass er mit seinen Vettern Herzog Heinrich (II) und Herzog Primkin von Glogau um all "die bruche und werre", die von seinen (und ihren) (Gross-) Eltern auf ihre Väter und von diesen auf sie gekommen und von ihren Kindestagen an bis auf den heutigen Tag zwischen ihnen gewesen, freundlich und gütlich nach dem Rathe acht ihrer Mannen nämlich Herrn Albrecht Truchsess von Burne, Herrn Wolfram von Panowiz, Herrn Burggrafen Nikolaus und Petermanns von Petirwiz (von Seiten der Glogauer Herzöge) und Herrn Cunrad von Porsniz, Herrn Vronezlaus Vudywoy (Bronizlaus Budiwogii), Herrn Heinrich von Landiskorone und Herrn Hoger von Prittiz von seiner Seite dahin geführt und geeinigt worden ist, dass er auf alle Ansprüche auf die drei Dörfer Schoneychin (Schöneiche, Kreis Wohlau), der zwei Rudin (vermutlich Reudchen, südlich von Wohlau) und auf den Wald zu der Zuchin (Zechen, Kreis Guhrau?) mit den Wiesen Verzicht leistet. Dagegen treten Herzog Heinrich und Herzog Primko ab und lasssen auf die fünf Dörfer Stubin (Stuben, Kreis Wohlau), die zwei Cridil (Gross-Kreidel und Mittel-Kreidel, Kreis Wohlau), Doviastov (Dombsen, Kreis Wohlau) und Constantin(?), "unde wen dy strase zu dem Lez (Liegnitz) wissentlichin alle deme lande gen sal durch dy stat zu dem Lez, so sulle wir keyne strase machin durch Parchowiz". Er will auch seine Vettern an ihrem Zolle nicht hindern noch durch jemand im Namen der Burggrafen von Parchwitz hindern lassen. Dies alles fest zu halten hat er auf die Heiligen geschworen. In seine Sühne zieht er seine Oheime Herzog Bolezlaus von Falkinberch und Herzog Bolko von Opul. Wird einer seiner Mannen von den Herzögen oder ihren Mannen beklagt, dann soll er mit der Minne oder mit den Rechten nach seiner Mannen Rath helfen. Einen Angriff auf seine Vettern durch seine Lande will er auf keinen Fall gestatten. Will jemand aus seinem Lande in seiner Vettern Land ziehen, so soll er das ungehindert thun können, jedoch dass er zuvor dem Herzoge Minne oder Recht halte und sein Gut seinen Genossen verkauft. Wer ouch das, ob keyn unsir manne zu unsin vettirn icht wurre (in Streit käme), verschlüge Recht und wolle Recht nicht nehmen von ihnen oder ihren Mannen, zu dem will er Rechtes helfen als zu einem rechten Dreuer.

Z.: die obgenannten Ritter, die diese Sühne gemacht und beteidingt haben, und sein Schreiber Cunrad von Czesshov (Zeschau), der Ausfertiger dieses. PS: diese Sühne ist auch vor seinem lieben Vetter Herzog Bernhard geoffenbart und geläutert und vor vielen seiner Mannen, die da gegenwärtig waren zu dem Neumarkt.


Or. im Bresl. Staatsarch. Urk. Dep. F. Oels. C. no. 1. a mit einem am Pergamentstreifen hängenden Bruchstück des Fusssiegels des Ausstellers.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.